Beschreibung der Bedarfsgrade

"Nach dem Vorschlag des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs sollen die drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade beziehungsweise Bedarfsgrade und die bisherige Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nach dem Zeitaufwand für einzelne Tätigkeiten durch den Grad der Einschränkung der individuellen Lebensführung des Pflegebedürftigen ersetzt werden. Das neue Punktesystem soll folgendermaßen funktionieren:

Die Pflegebedürftigkeit soll durch ein neues Begutachtungsassessment (NBA) erfolgen, welches sich in vier Abschnitte gliedert:

- Informationserfassung (allgemeine Angaben zur pflegebedürftigen Person, dessen Einschränkungen, dessen Pflegepersonen usw.)
- Befunderhebung (Gutachter macht sich von der Situation ein eigenes Bild)
- Einschätzung der Pflegebedürftigkeit (durch acht Module in Bedarfsgrade)
- Ergebnisdarstellung und Empfehlungen (anhand des ermittelten Bedarfsgrads)

Die acht Module, anhand derer der jeweilige Bedarfsgrad festgestellt wird, sind:
1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4. Selbstversorgung
5. Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
7. Außerhäusliche Aktivitäten
8. Haushaltsführung
Jedes Modul liefert dann ein Teilergebnis mit einer bestimmten Aussage. Diese Teilergebnisse werden bestimmten, vorgegebenen Berechnungsregeln zu einem Gesamtergebnis addiert, wobei zwischen Pflege- und Hilfsbedürftigkeit unterschieden wird.

Zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit (Bedarfsgrad) werden die Teilergebnisse der Module 1 bis 6 zusammengezählt und als Wert auf einer Skala zwischen 0 und 100 dargestellt. Ermittlung des Grads der Pflegebedürftigkeit:

0 bis 9 Punkte: Keine Pflegebedürftigkeit
10 bis 29 Punkte: Bedarfsgrad B1
30 bis 49 Punkte: Bedarfsgrad B2
50 bis 69 Punkte: Bedarfsgrad B3
70 und mehr Punkte: Bedarfsgrad B4
Bedarfsgrad B4 + besondere Bedarfskonstellation: Bedarfsgrad B5
Die Module 7 und 8 (außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung) werden gesondert berücksichtigt und dienen dazu, in ähnlicher Weise einen Grad der Hilfebedürftigkeit zu ermitteln." *

* Quelle: Bericht des Beirats zur Überprüfung der Pflegebedürftigkeit, zitiert nach: www.aok-business.de (4.12.2009)